Glossar

Mit diesem Glossar wollen wir Klarheit in den Dschungel der Begrifflichkeiten rund um das Thema  der Nachhaltigkeit geben.

Nachhaltigkeit und Reporting

Die Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gehen auf die Vorgaben der EU-Non Financial Reporting Directive (NFRD) zurück. Die Vorgaben NFRD wurden mittels des CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetzs (CSRuG)im Jahr 2017 in Deutsches Recht überführt. Die CSRD (Corporate Sustainibility Reporting Directive) löste im November 2022 die NFRD auf EU-Ebene ab. Die daraus resultierenden gesetzlichen Änderungen im deutschen Recht werden voraussichtlich im 1. Halbjahr 2023 vollzogen werden.

CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (CSRuG)

Die Berichtspflicht im Sinne des CSRuG gilt für börsennotierte Unternehmen, deren Wertpapiere in einem organisierten Markt gehandelt werden und für die zusätzlich bestimmte Größenkriterien gelten. Die Größenkriterien beziehen sich auf Mitarbeiter (> 500), Umsatz (mind. 40 Mio. €) und/oder Bilanzsumme (mind. 20 Mio. €).

Die Angaben im Sinne des CSRuG können auch außerhalb des Lageberichtes erfolgen. Um gesetzeskonform zu sein, müssen Unternehmen Konzepte, Ergebnisse, Risiken und wesentliche Leistungsindikatoren zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung erläutern. 

Rahmenwerke können zur Erfüllung der Gesetzesanforderungen verwendet werden. Zu den gängigsten Rahmenwerken zählen der GRI-Standard (Global Reporting Initative) und die Entsprechenserklärung zum Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK).

Derzeit unterliegen rund 600 Unternehmen einer Berichtspflicht im Sinne des CSRuG.

Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Die CSRD löst die Non Financial Reporting Directive (NFRD) auf europäischer Ebene ab. Das Gesetz wurde am 11. November 2022 auf EU-Ebene verabschiedet.

Mit der Verabschiedung der CSRD hat sich der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich erweitert. So unterliegt neben der börsennotierten Gesellschaft künftig auch die große Kapitalgesellschaft der Berichtspflicht. Unabhängig von den Größenkriterien fallen auch die Gesellschaften im Freiverkehr unter die Transparenzkriterien.

Die Umsetzung der Berichtspflichten ist zeitlich gestaffelt. Künftig sind die Angaben im Sinne der CSRD im Lagebericht anzugeben. Bis zu 6 Jahre nach Inkrafttreten der CSRD kann allerdings von der Übergangsregel der „limited Assurance“ Prüfung durch den Abschlussprüfer Gebrauch gemacht werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist unterliegen auch die Angaben im Sinne der CSRD der Vollprüfung durch den Abschlussprüfer.

Es wird erwartet, dass alleine in Deutschland bis zu 15.000 Unternehmen berichtspflichtig werden. 

Rahmenwerk und Struktur

Mit der Integration der Angaben im Sinne der CSRD in den Lagebericht haben sich die Gesellschaften mit der Frage der Struktur des Lageberichtes und der damit verbundenen Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers auseinanderzusetzen. Unternehmen haben die Wahl:

Vollintegration in den Lagebericht

Bei der Vollintegration in den Lagebericht ist ein Verwies der Nichtfinanzielle Erklärung auf folgende Berichtsbestandteile möglich:

  • auf Angaben des Lageberichtes. In diesem Falle sind weitere Kapitel in der Struktur des Lageberichtes einzubauen.
  • auf die Erklärung zur Unternehmensführung 
  • auf die Entsprechenserklärung zum DCGK
  • auf die EMAS-Erklärung 
Bei einer Vollintegration in den Lagebericht fallen die dort getroffenen Angaben unter die “reasonable assurance” Prüfung des Abschlussprüfers.
Gesonderter Abschnitt ohne Rahmenwerk

Wird die Nichtfinanzielle Erklärung als eigenständiger Abschnitt aufgebaut, müssen sich Struktur und Inhalten an den gesetzlichen Vorgaben orientieren. Die Einbeziehung eines Rahmenwerkes ist keine gesetzlich geforderte Pflicht.

Durch die Bündelung der Angaben in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichtes können Unternehmen die Übergangsfristen bis zur Vollprüfung nutzen. Für einen Zeitraum von 6 Jahren (ab in Kraft treten der CSRD) können Unternehmen von der Möglichkeit der “limited assurance” Prüfung profitieren.

Gesonderter Abschnitt mit Rahmenwerk DNK

Wenn Sie von der Struktur eines Rahmenwerkes profitieren wollen, kann die Nichtfinanzielle Erklärung auch als Entsprechenserklärung zum Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) abgegeben werden. Die Entsprechenserklärung zum DNK kann als gesonderter Abschnitt im Lagebericht übernommen werden. Somit profitieren Unternehmen auch von den Übergangsfristen bei der Abschlussprüfung.

Der DNK hat für den Mittelstand durch die Auswahl von Branchenschwerpunkten deutliche Vorteile. Zudem profitieren Unternehmen von einem stark reduzierten Kennzahlen-Set und der Sicherheit in Bezug auf die Gesetzeskonformität.

Datenhaushalt

Die Schaffung einer Datengrundlage wird im Rahmen des Reportings einer der entscheidenden Erfolgsfaktoren werden. Dabei sind sowohl Vorgaben zur EU-Taxonomie als auch der ESRS zu beachten. Übergangsfristen zur Berichterstattung bieten die Möglichkeit zur Definition und Umsetzung ganzheitlicher Datenkonzepte.

EU Taxonomie

Die Taxonomie-Verordnung ist ein zentraler Bestandteil des EU-Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzwesen. 

Ziel des Aktionsplans ist es, die Finanzströme in nachhaltigere Aktivitäten umzulenken, um so die Transformation der Wirtschaft in Richtung Nachhaltigkeit finanzieren zu können. Die Taxonomie soll als einheitliches Klassifikationssystem genau definieren, welche Wirtschaftsaktivitäten als nachhaltig deklariert werden können und welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen. 

Unternehmen, die im Sinne des CSRuG / CSRD berichtspflichtig sind, müssen Angaben zur EU-Taxonomie veröffentlichen. Dies war erstmals für die Berichterstattung zum Geschäftsjahr 2021 anwendbar.

Derzeit beziehen sich die Angaben (Umsatz, Capex, Opex) auf die EU-Umwelt-Taxonomie. Eine Erweiterung um eine EU-Sozial-Taxonomie ist in Umsetzung.

European Sustainibility Reporting Standards - ESRS

Das Problem in der Nachhaltigkeitsberichterstattung liegt in der fehlenden Vergleichbarkeit der Daten. 

Mit Hilfe der ESRS wurde auf EU-Ebene ein rechnungslegungsspezifisches Rahmenwerk geschaffen, das eine Messbarkeit und Vergleichbarkeit von Daten schaffen soll und dadurch die Analyse der Zielsetzungen ermöglichen wird. Die ESRS sind derzeit im EU-Gesetzgebungsverfahren. Eine kurzfristige Verabschiedung wird erwartet.

Lieferkettensorgfaltspflichten

Die Lieferkettensorgfaltspflichten werden in Deutschland anhand des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSGdefiniert, Auf EU-Ebene wird der Pflichtenkatalog im Zuge der Corporate Sustainibility Due Diligence Directive (CSDDD) definiert. Die Vorgaben der CSDDD werden voraussichtlich 2023 verabschiedet und in nationales Recht überführt.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG)

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist ab dem 1.1.2023 für Unternehmen mit 3.000 Mitarbeitern erstmals anwendbar. Ab 2024 erweitert sich der Anwendungskreis auf Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern.

Kern des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes ist die Überwachung der unmittelbaren (direkten) Lieferanten in 
Bezug auf Menschenrechtsverstöße. Zu diesem Zwecke müssen organisatorische Maßnahmen zur Überwachung sowie zusätzlich eine Beschwerdestelle eingerichtet werden.

Die Gesetzgebung beinhaltet auch die Erweiterung des bestehenden Risikomanagementsystems um Aspekte der Menschenrechtsverstöße.

Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)

Bei der Corporate Sustainibility Due Diligence Directive handelt es sich um das europäische Lieferkettensorgfaltspflichten-gesetz. Das Gesetz ist aktuell im Gesetzgebungsverfahren. Nach Verabschiedung auf EU-Ebene haben die EU-Mitglieder 2 Jahre Zeit zur Umsetzung in nationales Recht. In Deutschland wird dies zur Konsequenz haben, dass das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz nachgeschärft werden muss.

Der europäische Referentenentwurf geht über die Vorgaben des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes deutlich hinaus. Der Anwenderkreis soll sich auf die große Kapitalgesellschaft ab 250 Mitarbeiter beziehen, die komplette Wertschöpfungskette ist in die Due Diligence einzubeziehen und die Beschwerdestelle, um den Aspekt der Umweltverletzungen zu erweitern.

Für die Organe einer Gesellschaft sind zudem höhere Haftungsrisiken als in der deutschen Gesetzgebung verbunden.

Compliance Verantwortung

Compliance im engeren Sinne bedeutet die Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien und freiwilligen Selbstverpflichtungen. Im Zuge der Internationalisierung erstreckt sich dieser Ansatz auch auf die Einhaltung internationaler Vorgaben. Das erweiterte Compliance-Verständnis umfasst heute auch gesellschaftliche Aspekte und Erwartungshaltungen. Folgerichtig ist Compliance eine wesentliche Säule in Fragen der Nachhaltigkeit.

Die Compliance Verantwortung liegt qua Funktion bei der Geschäftsleitung eines Unternehmens (Legalitätsprinzip). Für die Wirksamkeit eines Compliance Systems ist die organisatorische Benennung weiterer Verantwortlicher ein wichtiger Bestandteil.

Für die Wirksamkeit eines risikobasierten Compliance-Systems sollten mindestens folgende Bausteine umgesetzt werden:

  • Compliance Risikoanalyse
  • Compliance-Richtlinien und Code of Conduct
  • Fester Ansprechpartner für Compliance, der über das erforderliche Wissen verfügt
  • Kommunikation (Regelmäßige Trainings / Schulungen im Unternehmen, Reporting)
  • Hinweisgeberstelle / Ombudsstelle
  • Überwachung und Verbesserung
Menschenrechtsbeauftragter

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Risikomanagement

Risikomanagement ist die Grundlage für eine chancenorientierte Unternehmensführung. Gesetzgebungen wie das FISG, das STARuG, das LksG sowie das CSDDD fordern ausdrücklich ein ganzheitliches Risikomanagement System zur Krisenfrüherkennung und Prävention.

Die gesetzlichen Organe einer Kapitalgesellschaft sind explizit im Rahmen des STARuG gefordert, ein System zur Krisenfrüherkennung aufzubauen. Der Fokus liegt dabei vorrangig auf der Prävention und Vermeidung von Unternehmenskrisen bzw. der Sanierung. Mit den Gesetzen rund um das Thema Nachhaltigkeit wird der Aspekt des strategischen Risikomanagements gestärkt. Risikomanagement ist somit ein Element eines erfolgreichen Transformationsprozesses.

Internes Kontrollsystem (IKS)

Empirische Studien belegen, dass die konsequente Umsetzung eines Internen Kontrollsystems den größten Schutz vor Vermögensverlusten bietet. Unter IKS versteht man, die vom Management eingeführten Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen (Regelungen), die darauf ausgerichtet sind, die organisatorischen Umsetzung der Entscheidung des Managements zu unterstützen und zwar:

  • Zur Sicherung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit.
  • Zur Sicherung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit.
  • Zur Einhaltung der für das Unternehmen maßgeblichen rechtlichen Vorschriften

Börsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem organisierten Markt gehandelt werden, unterliegen einer gesetzlichen Pflicht zur Einführung eines internen Kontrollsystems. 

Lieferantenüberwachung

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Nachhaltiger Produktentwicklungsprozess

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Hinweisgeberschutz

Seit dem 17.12.2019 gilt die sog. EU-Whistleblower Richtlinie (…..). Danach sind u.a. Unternehmen mit mehr als 250  (50 ab 2023) Mitarbeitern verpflichtet, eine sog. “interne” Meldestelle / Hinweisgebersystem für die Meldung von Verstößen gegen EU-Recht einzurichten. Die Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten musste bis zum 17.12.2021 erfolgen. In Deutschland liegt der Regierungsentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG-Reg) vor und wurde am 16.12.2022 im Bundestag verabschiedet. Im nächsten Schritt muss es nun durch den Bundesrat (geplant 10.02.2023) und könnte dann im Mai 2023 in Deutschland in Kraft treten.

Hinweisgeberschutzgesetz

Das Gesetz regelt gem. § 1 Absatz 1 HinSchG den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die internen oder externen Meldestellen weitergeben (hinweisgebende Personen). Dies bezieht Arbeitnehmende, Beamte, Selbstständige, Gesellschafter, Praktikanten, Freiwillige, Mitarbeitende von Lieferanten sowie Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder noch nicht begonnen hat und sich in einem vorvertraglichen Stadium befindet, mit ein.

Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen gegenüber dem redlichen Hinweisgebenden und normiert das sog. Vertraulichkeitsgebot gem. § 8 HinSchG.

Ombudsstelle

Durch die Einführung von Ombudsstellen und Hinweisgebersystemen setzen bereits heute führende Unternehmen in Deutschland ein deutliches Zeichen zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität. Ombudsstellen und Hinweisgebersysteme sind Teil eines zertifizierbaren Compliance Management System (IDW PS 980 sowie ISO 37001) und damit Erfüllung der Pflicht der Geschäftsführung zur Vorhaltung eines effektiven Compliance Management Systems. Sie sind Ausdruck einer Vertrauenskultur im Unternehmen und schützen das Unternehmen und seine Mitarbeiter.

Bei der Ombudsstelle können sich Mitarbeiter und wenn gewünscht Geschäftspartner oder sonstige Dritte unter Wahrung der Vertraulichkeit mit Hinweisen auf Missstände im Zusammenhang mit dem Unternehmen an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt (Ombudsperson/Vertrauensanwalt) wenden. Das Mandatsverhältnis besteht zwischen dem Unternehmen und dem Rechtsanwalt. Die anwaltliche Ombudsperson kann aufgrund gesetzlicher Zeugnisverweigerungsrechte und individueller Vertragsgestaltungen den Schutz der Anonymität von Hinweisgebern sicherstellen.

Die Ombudsstelle ist grundsätzlich telefonisch, via E-Mail, auf dem Postwege und auf Wunsch auch persönlich erreichbar. Möglich und empfehlenswert ist auch eine Kombination mit einem internetbasierten auf die Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnittenen elektronischen Hinweisgebersystems.

Die Ombudsstelle kann neben den Aufgaben als “interne” Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchGauf die Aufgaben der Beschwerdestelle nach § 8 LkSG übernehmen.

Elektronisches Hinweisgebersystem

Das elektronische Hinweisgebersystem ist ein weiterer Meldekanal für vertrauliche und anonyme Hinweise von Mitarbeitern und Dritten. Es sichert die Erreichbarkeit rund um die Uhr. Möglich und empfehlenswert ist eine Kombination mit einer anwaltlichen Ombudsstelle.

Beschwerdestelle

Zur Mitteilung von Menschenrechtsverstößen ist im Zuge der gesetzlichen Vorgaben zu den Sorgfaltspflichten innerhalb der Lieferkette eine Beschwerdestelle als Teil des Beschwerdeverfahrens gem. § 8 LkSG einzurichten und anzubieten. Sobald die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) in Kraft tritt und in deutsches Recht umgesetzt ist, erweitert sich das Beschwerdeverfahren um die Meldung von Umweltverstößen.

Beschwerdestellen können sowohl intern als auch extern organisatorisch verankert werden. Bei der Wahl der organisatorischen Struktur sollten auch Fragestellungen wie zum Beispiel der Beschlagnahmeschutz berücksichtigt werden. Beschwerdestellen sind nicht zu verwechseln mit einer Ombudstelle/Hinweisgeberstelle im Sinne des HinSchG, können aber mit dieser kombiniert werden.

Ob Sie unter die gesetzliche Pflicht zur Vorhaltung einer Beschwerdestelle fallen, richtet sich nach den Anwendungsbereichen des LkSG und nach Inkrafttreten auf EU-Ebene der CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive).

Geschäftsmodell

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Entscheidungsarchitektur

Die Entscheidungsarchitektur ist die sprachliche, physische, emotionale wie auch soziale Umwelt, in der Menschen Entscheidungen treffen. 

Optimierung von Entscheidungsverhalten 

Alle Entscheidungen die wir treffen, werden immer in einem bestimmten Kontext getroffen. Diesen Kontext bezeichnen Sunstein und Thaler als choice architecture also Entscheidungsarchitektur. Wobei die Person die auf diesen Kontext Einfluss hat, als EntscheidungsarchitektIn bezeichnet wird. Das bedeutet, dass sie den Kontext modellieren kann in dem Entscheidungen von Menschen getroffen werden, z. B. bei der Anordnung von Lebensmitteln in einem Regal.

Eine gute Entscheidungsarchitektur erleichtert das mapping der Situation, also die Zuordnung von Entscheidungen zu dem daraus resultierenden Nutzen für das Individuum. 

Die sogenannte Entscheidungsarchitektur 

  • soll den Menschen dazu verhelfen, ihren wahren Präferenzen bzw. wohl durchdachten Entscheidungen zu folgen, wenn sie in gewissen Kontexten durch Reize oder Verhaltenstendenzen systematisch davon abweichen.
  • die gezielte Gestaltung einer Entscheidungsarchitektur das Individuum zu der von ihm für besser gehaltenen Alternative zu lotsen, ohne dem Betroffenen dabei eine Wahlmöglichkeit vorzuenthalten.

 Entscheidungen werden durch Umgebungsfaktoren maßgeblich beeinflusst. Entscheidungsarchitekten lenken durch diese Veränderungen das menschliche Verhalten zu einer, für sie besseren, Entscheidung

Die Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gehen auf die Vorgaben der EU-Non Financial Reporting Directive (NFRD) zurück. Die Vorgaben NFRD wurden mittels des CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetzs (CSRuG)im Jahr 2017 in Deutsches Recht überführt. Die CSRD (Corporate Sustainibility Reporting Directive) löste im November 2022 die NFRD auf EU-Ebene ab. Die daraus resultierenden gesetzlichen Änderungen im deutschen Recht werden voraussichtlich im 1. Halbjahr 2023 vollzogen werden.
CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (CSRuG)

Die Berichtspflicht im Sinne des CSRuG gilt für börsennotierte Unternehmen, deren Wertpapiere in einem organisierten Markt gehandelt werden und für die zusätzlich bestimmte Größenkriterien gelten. Die Größenkriterien beziehen sich auf Mitarbeiter (> 500), Umsatz (mind. 40 Mio. €) und/oder Bilanzsumme (mind. 20 Mio. €).

Die Angaben im Sinne des CSRuG können auch außerhalb des Lageberichtes erfolgen. Um gesetzeskonform zu sein, müssen Unternehmen Konzepte, Ergebnisse, Risiken und wesentliche Leistungsindikatoren zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung erläutern. 

Rahmenwerke können zur Erfüllung der Gesetzesanforderungen verwendet werden. Zu den gängigsten Rahmenwerken zählen der GRI-Standard (Global Reporting Initative) und die Entsprechenserklärung zum Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK).

Derzeit unterliegen rund 600 Unternehmen einer Berichtspflicht im Sinne des CSRuG.

Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Die CSRD löst die Non Financial Reporting Directive (NFRD) auf europäischer Ebene ab. Das Gesetz wurde am 11. November 2022 auf EU-Ebene verabschiedet.

Mit der Verabschiedung der CSRD hat sich der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich erweitert. So unterliegt neben der börsennotierten Gesellschaft künftig auch die große Kapitalgesellschaft der Berichtspflicht. Unabhängig von den Größenkriterien fallen auch die Gesellschaften im Freiverkehr unter die Transparenzkriterien.

Die Umsetzung der Berichtspflichten ist zeitlich gestaffelt. Künftig sind die Angaben im Sinne der CSRD im Lagebericht anzugeben. Bis zu 6 Jahre nach Inkrafttreten der CSRD kann allerdings von der Übergangsregel der „limited Assurance“ Prüfung durch den Abschlussprüfer Gebrauch gemacht werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist unterliegen auch die Angaben im Sinne der CSRD der Vollprüfung durch den Abschlussprüfer.

Es wird erwartet, dass alleine in Deutschland bis zu 15.000 Unternehmen berichtspflichtig werden. 

Mit der Integration der Angaben im Sinne der CSRD in den Lagebericht haben sich die Gesellschaften mit der Frage der Struktur des Lageberichtes und der damit verbundenen Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers auseinanderzusetzen. Unternehmen haben die Wahl:

Vollintegration in den Lagebericht

Bei der Vollintegration in den Lagebericht ist ein Verwies der Nichtfinanzielle Erklärung auf folgende Berichtsbestandteile möglich:

  • auf Angaben des Lageberichtes. In diesem Falle sind weitere Kapitel in der Struktur des Lageberichtes einzubauen.
  • auf die Erklärung zur Unternehmensführung 
  • auf die Entsprechenserklärung zum DCGK
  • auf die EMAS-Erklärung 
Bei einer Vollintegration in den Lagebericht fallen die dort getroffenen Angaben unter die “reasonable assurance” Prüfung des Abschlussprüfers.
Gesonderter Abschnitt ohne Rahmenwerk

Wird die Nichtfinanzielle Erklärung als eigenständiger Abschnitt aufgebaut, müssen sich Struktur und Inhalten an den gesetzlichen Vorgaben orientieren. Die Einbeziehung eines Rahmenwerkes ist keine gesetzlich geforderte Pflicht.

Durch die Bündelung der Angaben in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichtes können Unternehmen die Übergangsfristen bis zur Vollprüfung nutzen. Für einen Zeitraum von 6 Jahren (ab in Kraft treten der CSRD) können Unternehmen von der Möglichkeit der “limited assurance” Prüfung profitieren.

Gesonderter Abschnitt mit Rahmenwerk DNK

Wenn Sie von der Struktur eines Rahmenwerkes profitieren wollen, kann die Nichtfinanzielle Erklärung auch als Entsprechenserklärung zum Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) abgegeben werden. Die Entsprechenserklärung zum DNK kann als gesonderter Abschnitt im Lagebericht übernommen werden. Somit profitieren Unternehmen auch von den Übergangsfristen bei der Abschlussprüfung.

Der DNK hat für den Mittelstand durch die Auswahl von Branchenschwerpunkten deutliche Vorteile. Zudem profitieren Unternehmen von einem stark reduzierten Kennzahlen-Set und der Sicherheit in Bezug auf die Gesetzeskonformität.

Die Schaffung einer Datengrundlage wird im Rahmen des Reportings einer der entscheidenden Erfolgsfaktoren werden. Dabei sind sowohl Vorgaben zur EU-Taxonomie als auch der ESRS zu beachten. Übergangsfristen zur Berichterstattung bieten die Möglichkeit zur Definition und Umsetzung ganzheitlicher Datenkonzepte.

EU Taxonomie

Die Taxonomie-Verordnung ist ein zentraler Bestandteil des EU-Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzwesen. 

Ziel des Aktionsplans ist es, die Finanzströme in nachhaltigere Aktivitäten umzulenken, um so die Transformation der Wirtschaft in Richtung Nachhaltigkeit finanzieren zu können. Die Taxonomie soll als einheitliches Klassifikationssystem genau definieren, welche Wirtschaftsaktivitäten als nachhaltig deklariert werden können und welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen. 

Unternehmen, die im Sinne des CSRuG / CSRD berichtspflichtig sind, müssen Angaben zur EU-Taxonomie veröffentlichen. Dies war erstmals für die Berichterstattung zum Geschäftsjahr 2021 anwendbar.

Derzeit beziehen sich die Angaben (Umsatz, Capex, Opex) auf die EU-Umwelt-Taxonomie. Eine Erweiterung um eine EU-Sozial-Taxonomie ist in Umsetzung.

European Sustainibility Reporting Standards – ESRS

Das Problem in der Nachhaltigkeitsberichterstattung liegt in der fehlenden Vergleichbarkeit der Daten. 

Mit Hilfe der ESRS wurde auf EU-Ebene ein rechnungslegungsspezifisches Rahmenwerk geschaffen, das eine Messbarkeit und Vergleichbarkeit von Daten schaffen soll und dadurch die Analyse der Zielsetzungen ermöglichen wird. Die ESRS sind derzeit im EU-Gesetzgebungsverfahren. Eine kurzfristige Verabschiedung wird erwartet.

Die Lieferkettensorgfaltspflichten werden in Deutschland anhand des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSGdefiniert, Auf EU-Ebene wird der Pflichtenkatalog im Zuge der Corporate Sustainibility Due Diligence Directive (CSDDD) definiert. Die Vorgaben der CSDDD werden voraussichtlich 2023 verabschiedet und in nationales Recht überführt.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG)

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist ab dem 1.1.2023 für Unternehmen mit 3.000 Mitarbeitern erstmals anwendbar. Ab 2024 erweitert sich der Anwendungskreis auf Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern.

Kern des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes ist die Überwachung der unmittelbaren (direkten) Lieferanten in 
Bezug auf Menschenrechtsverstöße. Zu diesem Zwecke müssen organisatorische Maßnahmen zur Überwachung sowie zusätzlich eine Beschwerdestelle eingerichtet werden.

Die Gesetzgebung beinhaltet auch die Erweiterung des bestehenden Risikomanagementsystems um Aspekte der Menschenrechtsverstöße.

Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)

Bei der Corporate Sustainibility Due Diligence Directive handelt es sich um das europäische Lieferkettensorgfaltspflichten-gesetz. Das Gesetz ist aktuell im Gesetzgebungsverfahren. Nach Verabschiedung auf EU-Ebene haben die EU-Mitglieder 2 Jahre Zeit zur Umsetzung in nationales Recht. In Deutschland wird dies zur Konsequenz haben, dass das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz nachgeschärft werden muss.

Der europäische Referentenentwurf geht über die Vorgaben des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes deutlich hinaus. Der Anwenderkreis soll sich auf die große Kapitalgesellschaft ab 250 Mitarbeiter beziehen, die komplette Wertschöpfungskette ist in die Due Diligence einzubeziehen und die Beschwerdestelle, um den Aspekt der Umweltverletzungen zu erweitern.

Für die Organe einer Gesellschaft sind zudem höhere Haftungsrisiken als in der deutschen Gesetzgebung verbunden.

Compliance Verantwortung

Compliance im engeren Sinne bedeutet die Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien und freiwilligen Selbstverpflichtungen. Im Zuge der Internationalisierung erstreckt sich dieser Ansatz auch auf die Einhaltung internationaler Vorgaben. Das erweiterte Compliance-Verständnis umfasst heute auch gesellschaftliche Aspekte und Erwartungshaltungen. Folgerichtig ist Compliance eine wesentliche Säule in Fragen der Nachhaltigkeit.

Die Compliance Verantwortung liegt qua Funktion bei der Geschäftsleitung eines Unternehmens (Legalitätsprinzip). Für die Wirksamkeit eines Compliance Systems ist die organisatorische Benennung weiterer Verantwortlicher ein wichtiger Bestandteil.

Für die Wirksamkeit eines risikobasierten Compliance-Systems sollten mindestens folgende Bausteine umgesetzt werden:

  • Compliance Risikoanalyse
  • Compliance-Richtlinien und Code of Conduct
  • Fester Ansprechpartner für Compliance, der über das erforderliche Wissen verfügt
  • Kommunikation (Regelmäßige Trainings / Schulungen im Unternehmen, Reporting)
  • Hinweisgeberstelle / Ombudsstelle
  • Überwachung und Verbesserung
Menschenrechtsbeauftragter

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Risikomanagement

Risikomanagement ist die Grundlage für eine chancenorientierte Unternehmensführung. Gesetzgebungen wie das FISG, das STARuG, das LksG sowie das CSDDD fordern ausdrücklich ein ganzheitliches Risikomanagement System zur Krisenfrüherkennung und Prävention.

Die gesetzlichen Organe einer Kapitalgesellschaft sind explizit im Rahmen des STARuG gefordert, ein System zur Krisenfrüherkennung aufzubauen. Der Fokus liegt dabei vorrangig auf der Prävention und Vermeidung von Unternehmenskrisen bzw. der Sanierung. Mit den Gesetzen rund um das Thema Nachhaltigkeit wird der Aspekt des strategischen Risikomanagements gestärkt. Risikomanagement ist somit ein Element eines erfolgreichen Transformationsprozesses.

Internes Kontrollsystem (IKS)

Empirische Studien belegen, dass die konsequente Umsetzung eines Internen Kontrollsystems den größten Schutz vor Vermögensverlusten bietet. Unter IKS versteht man, die vom Management eingeführten Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen (Regelungen), die darauf ausgerichtet sind, die organisatorischen Umsetzung der Entscheidung des Managements zu unterstützen und zwar:

  • Zur Sicherung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit.
  • Zur Sicherung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit.
  • Zur Einhaltung der für das Unternehmen maßgeblichen rechtlichen Vorschriften

Börsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem organisierten Markt gehandelt werden, unterliegen einer gesetzlichen Pflicht zur Einführung eines internen Kontrollsystems. 

Lieferantenüberwachung

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Nachhaltiger Produktentwicklungsprozess

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Seit dem 17.12.2019 gilt die sog. EU-Whistleblower Richtlinie (…..). Danach sind u.a. Unternehmen mit mehr als 250  (50 ab 2023) Mitarbeitern verpflichtet, eine sog. “interne” Meldestelle / Hinweisgebersystem für die Meldung von Verstößen gegen EU-Recht einzurichten. Die Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten musste bis zum 17.12.2021 erfolgen. In Deutschland liegt der Regierungsentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG-Reg) vor und wurde am 16.12.2022 im Bundestag verabschiedet. Im nächsten Schritt muss es nun durch den Bundesrat (geplant 10.02.2023) und könnte dann im Mai 2023 in Deutschland in Kraft treten.

Hinweisgeberschutzgesetz

Das Gesetz regelt gem. § 1 Absatz 1 HinSchG den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die internen oder externen Meldestellen weitergeben (hinweisgebende Personen). Dies bezieht Arbeitnehmende, Beamte, Selbstständige, Gesellschafter, Praktikanten, Freiwillige, Mitarbeitende von Lieferanten sowie Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder noch nicht begonnen hat und sich in einem vorvertraglichen Stadium befindet, mit ein.

Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen gegenüber dem redlichen Hinweisgebenden und normiert das sog. Vertraulichkeitsgebot gem. § 8 HinSchG.

Ombudsstelle

Durch die Einführung von Ombudsstellen und Hinweisgebersystemen setzen bereits heute führende Unternehmen in Deutschland ein deutliches Zeichen zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität. Ombudsstellen und Hinweisgebersysteme sind Teil eines zertifizierbaren Compliance Management System (IDW PS 980 sowie ISO 37001) und damit Erfüllung der Pflicht der Geschäftsführung zur Vorhaltung eines effektiven Compliance Management Systems. Sie sind Ausdruck einer Vertrauenskultur im Unternehmen und schützen das Unternehmen und seine Mitarbeiter.

Bei der Ombudsstelle können sich Mitarbeiter und wenn gewünscht Geschäftspartner oder sonstige Dritte unter Wahrung der Vertraulichkeit mit Hinweisen auf Missstände im Zusammenhang mit dem Unternehmen an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt (Ombudsperson/Vertrauensanwalt) wenden. Das Mandatsverhältnis besteht zwischen dem Unternehmen und dem Rechtsanwalt. Die anwaltliche Ombudsperson kann aufgrund gesetzlicher Zeugnisverweigerungsrechte und individueller Vertragsgestaltungen den Schutz der Anonymität von Hinweisgebern sicherstellen.

Die Ombudsstelle ist grundsätzlich telefonisch, via E-Mail, auf dem Postwege und auf Wunsch auch persönlich erreichbar. Möglich und empfehlenswert ist auch eine Kombination mit einem internetbasierten auf die Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnittenen elektronischen Hinweisgebersystems.

Die Ombudsstelle kann neben den Aufgaben als “interne” Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchGauf die Aufgaben der Beschwerdestelle nach § 8 LkSG übernehmen.

Elektronisches Hinweisgebersystem

Das elektronische Hinweisgebersystem ist ein weiterer Meldekanal für vertrauliche und anonyme Hinweise von Mitarbeitern und Dritten. Es sichert die Erreichbarkeit rund um die Uhr. Möglich und empfehlenswert ist eine Kombination mit einer anwaltlichen Ombudsstelle.

Beschwerdestelle

Zur Mitteilung von Menschenrechtsverstößen ist im Zuge der gesetzlichen Vorgaben zu den Sorgfaltspflichten innerhalb der Lieferkette eine Beschwerdestelle als Teil des Beschwerdeverfahrens gem. § 8 LkSG einzurichten und anzubieten. Sobald die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) in Kraft tritt und in deutsches Recht umgesetzt ist, erweitert sich das Beschwerdeverfahren um die Meldung von Umweltverstößen.

Beschwerdestellen können sowohl intern als auch extern organisatorisch verankert werden. Bei der Wahl der organisatorischen Struktur sollten auch Fragestellungen wie zum Beispiel der Beschlagnahmeschutz berücksichtigt werden. Beschwerdestellen sind nicht zu verwechseln mit einer Ombudstelle/Hinweisgeberstelle im Sinne des HinSchG, können aber mit dieser kombiniert werden.

Ob Sie unter die gesetzliche Pflicht zur Vorhaltung einer Beschwerdestelle fallen, richtet sich nach den Anwendungsbereichen des LkSG und nach Inkrafttreten auf EU-Ebene der CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive).

Entscheidungsarchitektur
Die Entscheidungsarchitektur ist die sprachliche, physische, emotionale wie auch soziale Umwelt, in der Menschen Entscheidungen treffen. 

Optimierung von Entscheidungsverhalten 

Alle Entscheidungen die wir treffen, werden immer in einem bestimmten Kontext getroffen. Diesen Kontext bezeichnen Sunstein und Thaler als choice architecture also Entscheidungsarchitektur. Wobei die Person die auf diesen Kontext Einfluss hat, als EntscheidungsarchitektIn bezeichnet wird. Das bedeutet, dass sie den Kontext modellieren kann in dem Entscheidungen von Menschen getroffen werden, z. B. bei der Anordnung von Lebensmitteln in einem Regal.

Eine gute Entscheidungsarchitektur erleichtert das mapping der Situation, also die Zuordnung von Entscheidungen zu dem daraus resultierenden Nutzen für das Individuum. Die sogenannte Entscheidungsarchitektur

  • soll den Menschen dazu verhelfen, ihren wahren Präferenzen bzw. wohl durchdachten Entscheidungen zu folgen, wenn sie in gewissen Kontexten durch Reize oder Verhaltenstendenzen systematisch davon abweichen.
  • die gezielte Gestaltung einer Entscheidungsarchitektur das Individuum zu der von ihm für besser gehaltenen Alternative zu lotsen, ohne dem Betroffenen dabei eine Wahlmöglichkeit vorzuenthalten.
 Entscheidungen werden durch Umgebungsfaktoren maßgeblich beeinflusst. Entscheidungsarchitekten lenken durch diese Veränderungen das menschliche Verhalten zu einer, für sie besseren, Entscheidung

Die Berichtspflicht im Sinne des CSRuG gilt für börsennotierte Unternehmen, deren Wertpapiere in einem organisierten Markt gehandelt werden und für die zusätzlich bestimmte Größenkriterien gelten. Die Größenkriterien beziehen sich auf Mitarbeiter (> 500), Umsatz (mind. 40 Mio. €) und/oder Bilanzsumme (mind. 20 Mio. €).

Die Angaben im Sinne des CSRuG können auch außerhalb des Lageberichtes erfolgen. Um gesetzeskonform zu sein, müssen Unternehmen Konzepte, Ergebnisse, Risiken und wesentliche Leistungsindikatoren zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung erläutern. 

Rahmenwerke können zur Erfüllung der Gesetzesanforderungen verwendet werden. Zu den gängigsten Rahmenwerken zählen der GRI-Standard (Global Reporting Initative) und die Entsprechenserklärung zum Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK).

Derzeit unterliegen rund 600 Unternehmen einer Berichtspflicht im Sinne des CSRuG.

Die CSRD löst die Non Financial Reporting Directive (NFRD) auf europäischer Ebene ab. Das Gesetz wurde am 11. November 2022 auf EU-Ebene verabschiedet.

Mit der Verabschiedung der CSRD hat sich der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich erweitert. So unterliegt neben der börsennotierten Gesellschaft künftig auch die große Kapitalgesellschaft der Berichtspflicht. Unabhängig von den Größenkriterien fallen auch die Gesellschaften im Freiverkehr unter die Transparenzkriterien.

Die Umsetzung der Berichtspflichten ist zeitlich gestaffelt. Künftig sind die Angaben im Sinne der CSRD im Lagebericht anzugeben. Bis zu 6 Jahre nach Inkrafttreten der CSRD kann allerdings von der Übergangsregel der „limited Assurance“ Prüfung durch den Abschlussprüfer Gebrauch gemacht werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist unterliegen auch die Angaben im Sinne der CSRD der Vollprüfung durch den Abschlussprüfer.

Es wird erwartet, dass alleine in Deutschland bis zu 15.000 Unternehmen berichtspflichtig werden. 

Mit der Integration der Angaben im Sinne der CSRD in den Lagebericht haben sich die Gesellschaften mit der Frage der Struktur des Lageberichtes und der damit verbundenen Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers auseinanderzusetzen. Unternehmen haben die Wahl:

Vollintegration in den Lagebericht

Bei der Vollintegration in den Lagebericht ist ein Verwies der Nichtfinanzielle Erklärung auf folgende Berichtsbestandteile möglich:

  • auf Angaben des Lageberichtes. In diesem Falle sind weitere Kapitel in der Struktur des Lageberichtes einzubauen.
  • auf die Erklärung zur Unternehmensführung 
  • auf die Entsprechenserklärung zum DCGK
  • auf die EMAS-Erklärung 
Bei einer Vollintegration in den Lagebericht fallen die dort getroffenen Angaben unter die “reasonable assurance” Prüfung des Abschlussprüfers.
Gesonderter Abschnitt ohne Rahmenwerk

Wird die Nichtfinanzielle Erklärung als eigenständiger Abschnitt aufgebaut, müssen sich Struktur und Inhalten an den gesetzlichen Vorgaben orientieren. Die Einbeziehung eines Rahmenwerkes ist keine gesetzlich geforderte Pflicht.

Durch die Bündelung der Angaben in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichtes können Unternehmen die Übergangsfristen bis zur Vollprüfung nutzen. Für einen Zeitraum von 6 Jahren (ab in Kraft treten der CSRD) können Unternehmen von der Möglichkeit der “limited assurance” Prüfung profitieren.

Gesonderter Abschnitt mit Rahmenwerk DNK

Wenn Sie von der Struktur eines Rahmenwerkes profitieren wollen, kann die Nichtfinanzielle Erklärung auch als Entsprechenserklärung zum Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) abgegeben werden. Die Entsprechenserklärung zum DNK kann als gesonderter Abschnitt im Lagebericht übernommen werden. Somit profitieren Unternehmen auch von den Übergangsfristen bei der Abschlussprüfung.

Der DNK hat für den Mittelstand durch die Auswahl von Branchenschwerpunkten deutliche Vorteile. Zudem profitieren Unternehmen von einem stark reduzierten Kennzahlen-Set und der Sicherheit in Bezug auf die Gesetzeskonformität.

Die Schaffung einer Datengrundlage wird im Rahmen des Reportings einer der entscheidenden Erfolgsfaktoren werden. Dabei sind sowohl Vorgaben zur EU-Taxonomie als auch der ESRS zu beachten. Übergangsfristen zur Berichterstattung bieten die Möglichkeit zur Definition und Umsetzung ganzheitlicher Datenkonzepte.

EU Taxonomie

Die Taxonomie-Verordnung ist ein zentraler Bestandteil des EU-Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzwesen. 

Ziel des Aktionsplans ist es, die Finanzströme in nachhaltigere Aktivitäten umzulenken, um so die Transformation der Wirtschaft in Richtung Nachhaltigkeit finanzieren zu können. Die Taxonomie soll als einheitliches Klassifikationssystem genau definieren, welche Wirtschaftsaktivitäten als nachhaltig deklariert werden können und welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen. 

Unternehmen, die im Sinne des CSRuG / CSRD berichtspflichtig sind, müssen Angaben zur EU-Taxonomie veröffentlichen. Dies war erstmals für die Berichterstattung zum Geschäftsjahr 2021 anwendbar.

Derzeit beziehen sich die Angaben (Umsatz, Capex, Opex) auf die EU-Umwelt-Taxonomie. Eine Erweiterung um eine EU-Sozial-Taxonomie ist in Umsetzung.

European Sustainibility Reporting Standards – ESRS

Das Problem in der Nachhaltigkeitsberichterstattung liegt in der fehlenden Vergleichbarkeit der Daten. 

Mit Hilfe der ESRS wurde auf EU-Ebene ein rechnungslegungsspezifisches Rahmenwerk geschaffen, das eine Messbarkeit und Vergleichbarkeit von Daten schaffen soll und dadurch die Analyse der Zielsetzungen ermöglichen wird. Die ESRS sind derzeit im EU-Gesetzgebungsverfahren. Eine kurzfristige Verabschiedung wird erwartet.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist ab dem 1.1.2023 für Unternehmen mit 3.000 Mitarbeitern erstmals anwendbar. Ab 2024 erweitert sich der Anwendungskreis auf Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern.

Kern des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes ist die Überwachung der unmittelbaren (direkten) Lieferanten in 
Bezug auf Menschenrechtsverstöße. Zu diesem Zwecke müssen organisatorische Maßnahmen zur Überwachung sowie zusätzlich eine Beschwerdestelle eingerichtet werden.

Die Gesetzgebung beinhaltet auch die Erweiterung des bestehenden Risikomanagementsystems um Aspekte der Menschenrechtsverstöße.

Bei der Corporate Sustainibility Due Diligence Directive handelt es sich um das europäische Lieferkettensorgfaltspflichten-gesetz. Das Gesetz ist aktuell im Gesetzgebungsverfahren. Nach Verabschiedung auf EU-Ebene haben die EU-Mitglieder 2 Jahre Zeit zur Umsetzung in nationales Recht. In Deutschland wird dies zur Konsequenz haben, dass das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz nachgeschärft werden muss.

Der europäische Referentenentwurf geht über die Vorgaben des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes deutlich hinaus. Der Anwenderkreis soll sich auf die große Kapitalgesellschaft ab 250 Mitarbeiter beziehen, die komplette Wertschöpfungskette ist in die Due Diligence einzubeziehen und die Beschwerdestelle, um den Aspekt der Umweltverletzungen zu erweitern.

Für die Organe einer Gesellschaft sind zudem höhere Haftungsrisiken als in der deutschen Gesetzgebung verbunden.

Compliance im engeren Sinne bedeutet die Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien und freiwilligen Selbstverpflichtungen. Im Zuge der Internationalisierung erstreckt sich dieser Ansatz auch auf die Einhaltung internationaler Vorgaben. Das erweiterte Compliance-Verständnis umfasst heute auch gesellschaftliche Aspekte und Erwartungshaltungen. Folgerichtig ist Compliance eine wesentliche Säule in Fragen der Nachhaltigkeit.

Die Compliance Verantwortung liegt qua Funktion bei der Geschäftsleitung eines Unternehmens (Legalitätsprinzip). Für die Wirksamkeit eines Compliance Systems ist die organisatorische Benennung weiterer Verantwortlicher ein wichtiger Bestandteil.

Für die Wirksamkeit eines risikobasierten Compliance-Systems sollten mindestens folgende Bausteine umgesetzt werden:

  • Compliance Risikoanalyse
  • Compliance-Richtlinien und Code of Conduct
  • Fester Ansprechpartner für Compliance, der über das erforderliche Wissen verfügt
  • Kommunikation (Regelmäßige Trainings / Schulungen im Unternehmen, Reporting)
  • Hinweisgeberstelle / Ombudsstelle
  • Überwachung und Verbesserung

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Risikomanagement ist die Grundlage für eine chancenorientierte Unternehmensführung. Gesetzgebungen wie das FISG, das STARuG, das LksG sowie das CSDDD fordern ausdrücklich ein ganzheitliches Risikomanagement System zur Krisenfrüherkennung und Prävention.

Die gesetzlichen Organe einer Kapitalgesellschaft sind explizit im Rahmen des STARuG gefordert, ein System zur Krisenfrüherkennung aufzubauen. Der Fokus liegt dabei vorrangig auf der Prävention und Vermeidung von Unternehmenskrisen bzw. der Sanierung. Mit den Gesetzen rund um das Thema Nachhaltigkeit wird der Aspekt des strategischen Risikomanagements gestärkt. Risikomanagement ist somit ein Element eines erfolgreichen Transformationsprozesses.

Empirische Studien belegen, dass die konsequente Umsetzung eines Internen Kontrollsystems den größten Schutz vor Vermögensverlusten bietet. Unter IKS versteht man, die vom Management eingeführten Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen (Regelungen), die darauf ausgerichtet sind, die organisatorischen Umsetzung der Entscheidung des Managements zu unterstützen und zwar:

  • Zur Sicherung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit.
  • Zur Sicherung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit.
  • Zur Einhaltung der für das Unternehmen maßgeblichen rechtlichen Vorschriften

Börsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem organisierten Markt gehandelt werden, unterliegen einer gesetzlichen Pflicht zur Einführung eines internen Kontrollsystems. 

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Das Gesetz regelt gem. § 1 Absatz 1 HinSchG den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die internen oder externen Meldestellen weitergeben (hinweisgebende Personen). Dies bezieht Arbeitnehmende, Beamte, Selbstständige, Gesellschafter, Praktikanten, Freiwillige, Mitarbeitende von Lieferanten sowie Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder noch nicht begonnen hat und sich in einem vorvertraglichen Stadium befindet, mit ein.

Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen gegenüber dem redlichen Hinweisgebenden und normiert das sog. Vertraulichkeitsgebot gem. § 8 HinSchG.

Durch die Einführung von Ombudsstellen und Hinweisgebersystemen setzen bereits heute führende Unternehmen in Deutschland ein deutliches Zeichen zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität. Ombudsstellen und Hinweisgebersysteme sind Teil eines zertifizierbaren Compliance Management System (IDW PS 980 sowie ISO 37001) und damit Erfüllung der Pflicht der Geschäftsführung zur Vorhaltung eines effektiven Compliance Management Systems. Sie sind Ausdruck einer Vertrauenskultur im Unternehmen und schützen das Unternehmen und seine Mitarbeiter.

Bei der Ombudsstelle können sich Mitarbeiter und wenn gewünscht Geschäftspartner oder sonstige Dritte unter Wahrung der Vertraulichkeit mit Hinweisen auf Missstände im Zusammenhang mit dem Unternehmen an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt (Ombudsperson/Vertrauensanwalt) wenden. Das Mandatsverhältnis besteht zwischen dem Unternehmen und dem Rechtsanwalt. Die anwaltliche Ombudsperson kann aufgrund gesetzlicher Zeugnisverweigerungsrechte und individueller Vertragsgestaltungen den Schutz der Anonymität von Hinweisgebern sicherstellen.

Die Ombudsstelle ist grundsätzlich telefonisch, via E-Mail, auf dem Postwege und auf Wunsch auch persönlich erreichbar. Möglich und empfehlenswert ist auch eine Kombination mit einem internetbasierten auf die Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnittenen elektronischen Hinweisgebersystems.

Die Ombudsstelle kann neben den Aufgaben als “interne” Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchGauf die Aufgaben der Beschwerdestelle nach § 8 LkSG übernehmen.

Das elektronische Hinweisgebersystem ist ein weiterer Meldekanal für vertrauliche und anonyme Hinweise von Mitarbeitern und Dritten. Es sichert die Erreichbarkeit rund um die Uhr. Möglich und empfehlenswert ist eine Kombination mit einer anwaltlichen Ombudsstelle.

Zur Mitteilung von Menschenrechtsverstößen ist im Zuge der gesetzlichen Vorgaben zu den Sorgfaltspflichten innerhalb der Lieferkette eine Beschwerdestelle als Teil des Beschwerdeverfahrens gem. § 8 LkSG einzurichten und anzubieten. Sobald die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) in Kraft tritt und in deutsches Recht umgesetzt ist, erweitert sich das Beschwerdeverfahren um die Meldung von Umweltverstößen.

Beschwerdestellen können sowohl intern als auch extern organisatorisch verankert werden. Bei der Wahl der organisatorischen Struktur sollten auch Fragestellungen wie zum Beispiel der Beschlagnahmeschutz berücksichtigt werden. Beschwerdestellen sind nicht zu verwechseln mit einer Ombudstelle/Hinweisgeberstelle im Sinne des HinSchG, können aber mit dieser kombiniert werden.

Ob Sie unter die gesetzliche Pflicht zur Vorhaltung einer Beschwerdestelle fallen, richtet sich nach den Anwendungsbereichen des LkSG und nach Inkrafttreten auf EU-Ebene der CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive).

Entscheidungsarchitektur

Die Entscheidungsarchitektur ist die sprachliche, physische, emotionale wie auch soziale Umwelt, in der Menschen Entscheidungen treffen. 

Optimierung von Entscheidungsverhalten 

Alle Entscheidungen die wir treffen, werden immer in einem bestimmten Kontext getroffen. Diesen Kontext bezeichnen Sunstein und Thaler als choice architecture also Entscheidungsarchitektur. Wobei die Person die auf diesen Kontext Einfluss hat, als EntscheidungsarchitektIn bezeichnet wird. Das bedeutet, dass sie den Kontext modellieren kann in dem Entscheidungen von Menschen getroffen werden, z. B. bei der Anordnung von Lebensmitteln in einem Regal.

Eine gute Entscheidungsarchitektur erleichtert das mapping der Situation, also die Zuordnung von Entscheidungen zu dem daraus resultierenden Nutzen für das Individuum. Die sogenannte Entscheidungsarchitektur

  • soll den Menschen dazu verhelfen, ihren wahren Präferenzen bzw. wohl durchdachten Entscheidungen zu folgen, wenn sie in gewissen Kontexten durch Reize oder Verhaltenstendenzen systematisch davon abweichen.
  • die gezielte Gestaltung einer Entscheidungsarchitektur das Individuum zu der von ihm für besser gehaltenen Alternative zu lotsen, ohne dem Betroffenen dabei eine Wahlmöglichkeit vorzuenthalten.

 Entscheidungen werden durch Umgebungsfaktoren maßgeblich beeinflusst. Entscheidungsarchitekten lenken durch diese Veränderungen das menschliche Verhalten zu einer, für sie besseren, Entscheidung